Bestimmungen für den Schulbesuch (Übergangslösung bis zur Umstellung auf IServ)
Schülerinnen und Schüler müssen regelmäßig an allen Unterrichtsstunden einschließlich der freiwillig gewählten Arbeitsgemeinschaften teilnehmen. Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht).
Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung zu erfüllen. Die Entschuldigung ist eine Bringschuld. Die Eltern und Sorgeberechtigte sind auch bei Abwesenheit verpflichtet, die Einhaltung der Entschuldigungspflicht innerhalb der Fristen zu gewährleisten. Die Entschuldigung muss eine Angabe über die Dauer der Abwesenheit enthalten. Wird diese Dauer überschritten, muss eine neue Entschuldigung eingereicht werden.
Bei längeren oder auffällig häufigen Erkrankungen bzw. Zweifel an der Schulfähigkeit des Entschuldigungspflichtigen kann die Schulleitung ein ärztliches oder amtsärztliches Zeugnis einfordern. Auch eine Lehrkraft kann in diesen Fällen (nach Rücksprache mit der Schulleitung) auf der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bestehen. Die Schulleitung kann bei begründeten Zweifeln an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen eine Attestpflicht, längstens bis zum Ende des Schuljahres, verhängen.
Kann eine Schülerin/ein Schüler wegen Unwohlseins nicht mehr am Unterricht teilnehmen, so muss sie/er sich in der Regel bei der Lehrkraft der folgenden Unterrichtsstunde abmelden. Das genaue Prozedere wird unten erläutert.
Gesuche um Beurlaubung sollen nur in dringenden Ausnahmefällen gestellt werden und müssen rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – schriftlich eingereicht werden.
Bei Beurlaubungen sind zuständig:
- Für eine Einzelstunde die Fachlehrerin/der Fachlehrer
- Für ein bis zwei Unterrichtstage die Tutorin/der Tutor
- Für mehrere Tage sowie Beurlaubung vor Ferienabschnitten der Schulleiter
Vorausplanbare Termine (Arzt, Behörden, Führerschein u. a.) sind auf die unterrichtsfreie Zeit zu legen. Sollte dies nicht möglich sein, so ist rechtzeitig, mindestens eine Woche vor dem Termin, um Beurlaubung nachzusuchen. Bitte beachten Sie, dass Klausuren Vorrang haben und in diesen Fällen keine Beurlaubung erteilt werden kann.
Entschuldigungsverfahren in der J1 und J2
Wie bereits oben angegeben, ist das Entschuldigungsgesuch bei Nichtvolljährigen von einer erziehungsberechtigten Person zu stellen, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von ihnen selbst.
a) Krankheit (ganz- oder mehrtägig)
Tritt die Krankheit vor der ersten Unterrichtsstunde auf, so ist eine Mail an die Tutorin bzw. den Tutor zu schreiben. Es wäre wünschenswert, wenn alle Fachlehrkräfte, die am Krankheitstag unterrichten, in dieser Mail in CC gesetzt werden. Die Mail ist spätestens am zweiten Fehltag zu schreiben. Bei mehrtägiger Krankheit sind alle betroffenen Fachlehrkräfte zu informieren. Die Mail muss die voraussichtliche Dauer der Verhinderung enthalten.
Tritt die Krankheit während des Schultags auf, so ist bei Nichtvolljährigen die Fachlehrkraft der Folgestunde aufzusuchen und das Formular „Entlassung aus dem Unterricht“ auszufüllen. In jedem Fall – ob volljährig oder nicht – ist umgehend eine Mail an die Tutorin bzw. den Tutor zu schreiben, dass der restliche Unterricht am betreffenden Tag nicht besucht werden kann. Hierbei sind die Fachlehrkräfte, bei denen man an diesem Tag noch Unterricht hätte, in CC zu setzen. Bei Genesung muss der von einer erziehungsberechtigten Person unterschriebene Entlasszettel (sofern dieser ausgefüllt wurde) bei der Tutorin bzw. dem Tutor abgegeben werden.
Tritt die Krankheit während des Schultags auf, jedoch wenn man während einer Hohlstunde zu Hause ist, so greift das in der ersten Passage beschriebene Prozedere.
b) Versäumen einer Klausur, einer GFS oder einer vergleichbaren Leistung
Spätestens einen Tag nach dem Verpassen einer Klausur ist eine Mail von den Erziehungsberechtig-ten, bei volljährigen Schülerinnen und Schülern von ihnen selbst, an die Tutorin bzw. den Tutor und alle betroffenen Fachlehrkräfte (insbesondere an die Lehrkraft, bei der die Klausur verpasst wird) zu schreiben. Wünschenswert wäre es, diese Mail schon an dem Tag zu schicken, an dem die Klausur versäumt wurde. Die Mail sollte das Fach, in dem die Klausur verpasst wird, beinhalten. Bei längerer Krankheit kann diese Mail schon vor dem Tag der Klausur geschrieben werden.
Bestehen begründete Zweifel an einer Verhinderung aus gesundheitlichen Gründen (z.B. nur punktuelles Fehlen), wird die Schulleitung eine Attestpflicht verhängen. Für die Nachklausur muss im Falle eines erneuten krankheitsbedingten Verpassens eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden.
Aus schulorganisatorischen Gründen wäre es wünschenswert, wenn spätestens am dritten Tag der Tutorin bzw. dem Tutor eine schriftliche Entschuldigung auf einem A4-Zettel vorgelegt wird. Folgende Dinge sollten hierauf vermerkt sein
- Grund des Versäumnisses
- Fächer und Namen der Fachlehrkräfte, bei denen eine Klausur verpasst wurde
- Unterschrift eines Erziehungsberechtigten bei Nichtvolljährigen
c) Beurlaubung
Beurlaubungsgesuche müssen rechtzeitig im Vorfeld schriftlich beantragt werden. Die Zuständigkeit ist oben nachzulesen. Wurde die Beurlaubung genehmigt, müssen Fachlehrkräfte, die dies betrifft, umgehend per Mail informiert werden.
Schülerinnen und Schüler, die sich nicht an dieses Verfahren oder an die vorgegebenen Termine halten, gelten als nicht entschuldigt. Mehrmaliges unentschuldigtes Fehlen kann Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen zur Folge haben. Die während des unentschuldigten Fehlens nicht erbrachten Leistungen werden in der Regel mit 0 Notenpunkten bewertet.
