Entschuldigung & Beurlaubung

1. Entschuldigungsverfahren am Alfred-Amann-Gymnasium Klassen 5 – 10 

Download: Formular „Entschuldigung vom Unterricht“

(Informationen zum Entschuldigungsverfahren für die Jahrgangsstufe finden Sie hier.)

Auszug aus der Schulbesuchsverordnung
  • 1: Teilnahmepflicht und Schulversäumnis

Jeder Schüler ist verpflichtet, den Unterricht und die übrigen verbindlichen Veranstaltungen der Schule regelmäßig und ordnungsgemäß zu besuchen und die Schulordnung einzuhalten. Bei minderjährigen Schülern haben die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege eines Kindes anvertraut ist … dafür zu sorgen, dass die Schüler diesen Verpflichtungen Folge leisten.

  • 2: Verhinderung der Teilnahme

Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehung – berechtigten und diejenigen, denen Erziehung und Pflege eines Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst. Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung (fern-) mündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung binnen drei Tagen nachzureichen.

Bei einer Krankheitsdauer von mehr als zehn Unterrichtstagen kann der Klassenlehrer vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Lassen sich bei auffällig häufigen Erkrankungen Zweifel an der Fähigkeit des Schülers, der Teilnahmepflicht gemäß §1 nachzukommen, auf andere Weise nicht ausräumen, kann der Schulleiter vom Entschuldigungspflichtigen die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. In diesen Fällen und unter gleichen Voraussetzungen bei langer Krankheit kann der Schulleiter auch die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.
 

Grundsatz und Verfahren bei unentschuldigtem Fehlen

 Die Entschuldigung ist eine Bringschuld. Die Eltern und Sorgeberechtigte sind auch bei Abwesenheit verpflichtet, die Einhaltung der Entschuldigungspflicht innerhalb der Fristen zu gewährleisten. Die Entschuldigung muss eine Angabe über die Dauer der Abwesenheit enthalten. Wird diese Dauer überschritten, muss eine neue Entschuldigung eingereicht werden.

  1. Entschuldigungen sind grundsätzlich beim Klassenlehrer einzureichen. Werden nur Einzelstunden versäumt sind diese beim Fachlehrer zu entschuldigen. Dies gilt auch für Einzelstunden, die in klassenübergreifenden Lerngruppen versäumt werden (Latein, Französisch, Religion, Ethik, Sport usw.).
     
  2. Erreicht die Entschuldigung die Schule nach Ablauf der Frist, gilt das Fehlen als unentschuldigt.
    Beispiel 1: Der Schüler fehlt am Donnerstag zum ersten Mal. Spätestens am Freitag muss eine schriftliche, elektronische oder fernmündliche Entschuldigung vorliegen. Bei fernmündlicher Entschuldigung muss am Dienstag die Entschuldigung bei der Schule eingehen (Samstag zählt als Tag).
    Beispiel 2: Der Schüler fehlt am Montag zum ersten Mal. Spätestens am Dienstag muss eine schriftliche, elektronische oder fernmündliche Entschuldigung vorliegen. Bei fernmündlicher Entschuldigung muss die schriftliche Entschuldigung am Freitag bei der Schule eingehen.
    Vgl. dazu §2 Schulbesuchsverordnung.
     
  3. Fehlt der Schüler einmal unentschuldigt:
    • Rektoratsarrest
    • Tagebuchvermerk: „Arrest wegen unentschuldigten Fehlens“
    • Information an die Erziehungsberechtigten
    • Verhaltensnote kann bfr ausfallen -> keine Belobung, kein Preis

     

  4. Fehlt der Schüler mindestens dreimal unentschuldigt:
    • Rektoratsarrest
    • Bemerkung im Zeugnis: „fehlte mehrmals unentschuldigt“
    • Information an die Eltern
    • evtl. Beratung in der Klassenkonferenz über weitere Maßnahmen

Es gilt die Notenverordnung §8 (5):
„Weigert sich ein Schüler, eine schriftliche Arbeit anzufertigen, oder versäumt er unentschuldigt die Anfertigung einer schriftlichen Arbeit, wird die Note ‚ungenügend‘ erteilt.“

Diese Reglung ist gültig ab dem 01.09.2008.

 

2. Beurlaubung vom Schulbesuch

Download: Formular „Beurlaubung vom Unterricht“

Nach § 4 Schulbesuchsverordnung (SBV) ist eine Beurlaubung vom Schulbesuch nur in besonders begründeten Ausnahmefällen und auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich.

Als Beurlaubungsgründe werden anerkannt:

  • Kirchliche Veranstaltungen
  • Gedenktage oder Veranstaltungen von Religions-oder Weltanschauungsgemeinschaften
  • Konfirmanden am Montag nach ihrer Konfirmation
  • Firmlinge am Tage ihrer Firmung

Als Beurlaubungsgründe können, nach Ermessen der Schule, anerkannt werden:

  • Heilkuren, Erholungsaufenthalte
  • Teilnahme am internationalen Schüleraustausch sowie an Sprachkursen im Ausland
  • Teilnahme an wissenschaftlichen oder künstlerischen Wettbewerben
  • Aktive Teilnahme an sportlichen Wettkämpfen und an Lehrgängen überregionaler oder regionaler Trainingszentren
  • Ausübung eines Ehrenamtes bei Veranstaltungen von Sport-, Musik-und Gesangsvereinen, anerkannten Jugendverbänden und sozialen Diensten, sofern dies vom jeweiligen Verband befürwortet wird.
  • Wichtige persönliche Gründe

Als wichtige persönliche Gründe gelten:

  • Eheschließung der Geschwister
  • Hochzeitsjubiläen der Erziehungsberechtigten
  • Todesfall in der Familie
  • Wohnungswechsel
  • Schwere Erkrankung eines Familienangehörigen, bei dessen Pflege der/die Schüler/in vom Arzt als für notwendig befunden wird.

Kein Beurlaubungsgrund liegt vor, wenn die Ferien am Anfang oder am Schluss aus finanziellen Gründen vorverlegt bzw. verlängert werden.

Die Beurlaubung muss schriftlich erfolgen und mindestens fünf Tage vorher eingehen.

Für das Fernbleiben der Schüler vom Unterricht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung. Die Schulen beraten erforderlichenfalls die Erziehungsberechtigten und den Schüler über die Auswirkungen der beantragten Beurlaubung. Die Beurlaubung kann davon abhängig gemacht werden, dass der versäumte Unterricht ganz oder teilweise nachgeholt wird.

Zuständig für die Entscheidung über Beurlaubung bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen der Klassenlehrer, in den übrigen Fällen der Schulleiter.

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